Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht mit Ausnahme der in den §§ 987 bis992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Ansprüche sind zu erfüllen.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354