1Anspruchsschuldner der nach den §§ 5, 6, 7 und 10 zu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. 2Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger von einem Dritten Befriedigung für seinen Anspruch verlangen kann.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354