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Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen – NSVerbG

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1Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25