(1) 1Die in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden.
2In Abweichung hiervon beginnt die Frist,
(2) 1War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren.
2Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.
(3) Ablehnende Entscheidungen der Oberfinanzdirektion München sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.