(1) 1Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Ansprüche (§ 1), die in Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder in Gesetzen der Besatzungsmächte geregelt sind.
2Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die im Bereich
(2) 1Diesem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des § 27 nicht Ansprüche, die sich auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften oder Maßnahmen gegen denjenigen richten, der Vermögen einer Einrichtung (§ 1) gemäß der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats erworben hat.
2Auf einem Vermögensgegenstand ruhende Ansprüche im Sinne von Artikel V Abs. 5 dieser Direktive sind nur folgende Ansprüche:
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