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Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz – MontanMitbestGErgGWO 2005

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(1) 1In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt.
2Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25