Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311