(1) 1Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
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(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Wahlniederschrift.
(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.