(+++ Textnachweis ab: 13.10.2005 +++)Die Wahlordnung wurde als Artikel 4 der V v. 10.10.2005 I 2927 von der Bundesregierung erlassen. Sie ist gem. Art. 5 Satz 1 dieser V mWv 13.10.2005 in Kraft getreten.
| Teil 1 | ||||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||||
| Kapitel 1 | ||||||||
| Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge | ||||||||
| Abschnitt 1 | ||||||||
| Einleitung der Wahl | ||||||||
| § 1 | Bekanntmachung der Unternehmen | |||||||
| § 2 | Wahlvorstände | |||||||
| § 3 | Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands | |||||||
| § 4 | Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands | |||||||
| § 5 | Mitteilungspflicht | |||||||
| § 6 | Geschäftsführung der Wahlvorstände | |||||||
| § 7 | Wählerliste | |||||||
| § 8 | Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste | |||||||
| § 9 | Übersendung der Wählerliste | |||||||
| § 10 | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste | |||||||
| Abschnitt 2 | ||||||||
| Abstimmung über die Art der Wahl | ||||||||
| § 11 | Bekanntmachung | |||||||
| § 12 | Antrag auf Abstimmung | |||||||
| § 13 | Abstimmungsausschreiben | |||||||
| § 14 | Stimmabgabe | |||||||
| § 15 | Abstimmungsvorgang | |||||||
| § 16 | (weggefallen) | |||||||
| § 17 | Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe | |||||||
| § 18 | Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe | |||||||
| § 19 | Öffentliche Stimmauszählung | |||||||
| § 20 | Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands | |||||||
| § 21 | Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands | |||||||
| § 22 | Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses | |||||||
| Abschnitt 3 | ||||||||
| Wahlvorschläge | ||||||||
| Unterabschnitt 1 | ||||||||
| Wahlvorschläge, Prüfung, Bekanntmachung | ||||||||
| § 23 | Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen | |||||||
| § 24 | Wahlvorschläge der Arbeitnehmer | |||||||
| § 25 | Wahlvorschläge der Gewerkschaften | |||||||
| § 26 | Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder | |||||||
| Unterabschnitt 2 | ||||||||
| Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||||||||
| § 27 | Prüfung der Wahlvorschläge | |||||||
| § 28 | Ungültige Wahlvorschläge | |||||||
| § 29 | Nachfrist für Wahlvorschläge | |||||||
| § 30 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | |||||||
| Abschnitt 4 | ||||||||
| Anzuwendende Vorschriften | ||||||||
| § 31 | Anzuwendende Vorschriften | |||||||
| Kapitel 2 | ||||||||
| Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||||
| Abschnitt 1 | ||||||||
| Wahlausschreiben | ||||||||
| § 32 | Wahlausschreiben | |||||||
| Abschnitt 2 | ||||||||
| Durchführung der Wahl | ||||||||
| Unterabschnitt 1 | ||||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | ||||||||
| § 33 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | |||||||
| § 34 | Öffentliche Stimmauszählung | |||||||
| § 35 | Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands | |||||||
| § 36 | Verteilung der Stimmenzahlen | |||||||
| Unterabschnitt 2 | ||||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags | ||||||||
| § 37 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | |||||||
| § 38 | Öffentliche Stimmauszählung | |||||||
| § 39 | Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands | |||||||
| § 40 | Verteilung der Stimmen auf die Bewerber | |||||||
| Unterabschnitt 3 | ||||||||
| Schriftliche Stimmabgabe | ||||||||
| § 41 | Voraussetzungen | |||||||
| § 42 | Verfahren bei der Stimmabgabe | |||||||
| Unterabschnitt 4 | ||||||||
| Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | ||||||||
| § 42a | Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen | |||||||
| § 42b | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung | |||||||
| § 42c | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung | |||||||
| § 43 | Wahlniederschrift | |||||||
| § 44 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | |||||||
| § 45 | Aufbewahrung der Wahlakten | |||||||
| Kapitel 3 | ||||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte | ||||||||
| Abschnitt 1 | ||||||||
| Wahl der Delegierten | ||||||||
| Unterabschnitt 1 | ||||||||
| Delegierte mit Mehrfachmandat | ||||||||
| § 46 | Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden | |||||||
| § 47 | Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden | |||||||
| Unterabschnitt 2 | ||||||||
| Einleitung der Wahl | ||||||||
| § 48 | Errechnung der Zahl der Delegierten | |||||||
| § 49 | Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben | |||||||
| § 50 | Mitteilungen des Hauptwahlvorstands | |||||||
| § 51 | Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten | |||||||
| Unterabschnitt 3 | ||||||||
| Wahlvorschläge für Delegierte | ||||||||
| § 52 | Einreichung von Wahlvorschlägen | |||||||
| § 53 | Prüfung der Wahlvorschläge | |||||||
| § 54 | Ungültige Wahlvorschläge | |||||||
| § 55 | Nachfrist für Wahlvorschläge | |||||||
| § 56 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | |||||||
| Unterabschnitt 4 | ||||||||
| Wahl von Delegierten auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | ||||||||
| § 57 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | |||||||
| § 58 | Öffentliche Stimmauszählung | |||||||
| § 59 | Ermittlung der Gewählten | |||||||
| Unterabschnitt 5 | ||||||||
| Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags | ||||||||
| § 60 | Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags | |||||||
| Unterabschnitt 6 | ||||||||
| Schriftliche Stimmabgabe | ||||||||
| § 61 | Voraussetzungen | |||||||
| § 62 | Verfahren bei der Stimmabgabe | |||||||
| Unterabschnitt 7 | ||||||||
| Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | ||||||||
| § 63 | Wahlniederschrift | |||||||
| § 64 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | |||||||
| Unterabschnitt 8 | ||||||||
| Ausnahme | ||||||||
| § 65 | Ausnahme | |||||||
| Abschnitt 2 | ||||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten | ||||||||
| Unterabschnitt 1 | ||||||||
| Delegiertenversammlung, Delegiertenliste | ||||||||
| § 66 | Delegiertenversammlung | |||||||
| § 67 | Delegiertenliste | |||||||
| § 68 | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste | |||||||
| Unterabschnitt 2 | ||||||||
| Mitteilung an die Delegierten | ||||||||
| § 69 | Mitteilung an die Delegierten | |||||||
| Unterabschnitt 3 | ||||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | ||||||||
| § 70 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | |||||||
| § 71 | Öffentliche Stimmauszählung | |||||||
| § 72 | Verteilung der Stimmenzahlen | |||||||
| Unterabschnitt 4 | ||||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags | ||||||||
| § 73 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | |||||||
| § 74 | Öffentliche Stimmauszählung | |||||||
| § 75 | Verteilung der Stimmen auf die Bewerber | |||||||
| Unterabschnitt 5 | ||||||||
| Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | ||||||||
| § 75a | Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen | |||||||
| § 75b | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung | |||||||
| § 75c | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung | |||||||
| § 76 | Wahlniederschrift | |||||||
| § 77 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | |||||||
| § 78 | Aufbewahrung der Wahlakten | |||||||
| Teil 2 | ||||||||
| Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer | ||||||||
| Kapitel 1 | ||||||||
| Gemeinsame Vorschriften | ||||||||
| § 79 | Einleitung des Abberufungsverfahrens | |||||||
| § 80 | Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer | |||||||
| § 81 | Prüfung des Antrags auf Abberufung | |||||||
| § 82 | Anzuwendende Vorschriften | |||||||
| Kapitel 2 | ||||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | ||||||||
| § 83 | Abberufungsausschreiben, Wählerliste | |||||||
| § 84 | Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | |||||||
| Kapitel 3 | ||||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | ||||||||
| § 85 | Delegiertenliste | |||||||
| § 86 | Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten | |||||||
| § 87 | Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | |||||||
| Kapitel 4 | ||||||||
| Ersatzmitglieder | ||||||||
| § 88 | Ersatzmitglieder | |||||||
| Teil 3 | ||||||||
| Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben | ||||||||
| Kapitel 1 | ||||||||
| Grundsatz | ||||||||
| § 89 | Grundsatz | |||||||
| Kapitel 2 | ||||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||||
| Abschnitt 1 | ||||||||
| Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge | ||||||||
| § 90 | Einleitung der Wahl | |||||||
| § 91 | Abstimmung über die Art der Wahl | |||||||
| § 92 | Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen | |||||||
| Abschnitt 2 | ||||||||
| Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||||
| § 93 | Wahlausschreiben im Seebetrieb | |||||||
| § 94 | Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| Abschnitt 3 | ||||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte | ||||||||
| § 95 | Wahl der Delegierten | |||||||
| § 96 | Wahlausschreiben in Seebetrieben | |||||||
| § 97 | Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben | |||||||
| § 98 | Wahlniederschrift | |||||||
| Kapitel 3 | ||||||||
| Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||||
| Abschnitt 1 | ||||||||
| Gemeinsame Vorschrift | ||||||||
| § 99 | Gemeinsame Vorschrift | |||||||
| Abschnitt 2 | ||||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | ||||||||
| § 100 | Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste | |||||||
| § 101 | Stimmabgabe | |||||||
| Abschnitt 3 | ||||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | ||||||||
| § 102 | Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten | |||||||
| § 103 | Abberufungsausschreiben für Seebetriebe | |||||||
| § 104 | Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses | |||||||
| Teil 4 | ||||||||
| Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes | ||||||||
| § 104a | Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen | |||||||
| Teil 5 | ||||||||
| Übergangs- und Schlussvorschriften | ||||||||
| § 105 | Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen | |||||||
| § 106 | Berechnung von Fristen | |||||||
| § 107 | Übergangsregelung | |||||||
(1) 1Das herrschende Unternehmen teilt spätestens 25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den anderen Konzernunternehmen schriftlich mit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind.
2In der Mitteilung ist ferner anzugeben:
3
(2) 1Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung unverzüglich bekannt.
2Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
3Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das jeweilige Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.
(3) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, übersendet die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich
(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Hauptwahlvorstand.
(2) In den einzelnen Betrieben jedes Unternehmens wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.
(3) 1Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.
2Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
(1) 1Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
2Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 3 Mitglieder des Hauptwahlvorstands bestellen, können die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
3Der Hauptwahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
4Mitglieder des Hauptwahlvorstands können nur Wahlberechtigte von Konzernunternehmen sein.
(2) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(3) 1Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Hauptwahlvorstands.
2Besteht kein Konzernbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands
(1) 1Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
2Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
3Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
4Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein.
(2) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(3) 1Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebswahlvorstands.
2Besteht kein Betriebsrat, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4) 1Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvorstand gebildet, so beauftragt der Hauptwahlvorstand für diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen Betriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebswahlvorstands.
2Der beauftragte Betriebswahlvorstand kann beschließen, dass in dem Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand gebildet worden ist, die Stimmabgabe bei den in den Kapiteln 1 und 2 bezeichneten Abstimmungen und Wahlen schriftlich erfolgt.
3Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahlberechtigten dieses Betriebs die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne dass es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 13 und 32 bezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben zu ergänzen:
4
(1) 1Der Hauptwahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung den Konzernunternehmen, den Betriebswahlvorständen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
2Gleichzeitig teilt er den Betriebswahlvorständen mit, welche Gewerkschaften die Mitteilung erhalten haben.
(2) 1Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Hauptwahlvorstand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
2Gleichzeitig teilt er dem Hauptwahlvorstand mit, ob im Betrieb Gewerkschaften vertreten sind, die die Mitteilung nach Absatz 1 nicht erhalten haben.
(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
(2) 1Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
2Der Hauptwahlvorstand kann Wahlberechtigte von Konzernunternehmen und der Betriebswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Betriebs als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen.
(3) 1Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
2Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält.
3Mitglieder des Wahlvorstands, gegen deren Stimmen ein Beschluss gefasst worden ist, können verlangen, dass in der Niederschrift ihre abweichende Meinung vermerkt wird.
4Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und weitere Niederschriften des Wahlvorstands.
(4) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands können durch Aushang und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
2Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb.
3Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
4Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.
(5) Die Konzernunternehmen haben die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über den Anlass der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstimmungen, die Aufstellung der Wählerliste und der Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(1) 1Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des Betriebs (Wählerliste) auf.
2Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden.
3Das Aufstellen der Wählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahlvorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.
(2) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer
(4) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeitnehmer teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen sind.
(1) 1Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu ermöglichen.
2Die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.
3Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
(2) 1Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie die Anschrift des Hauptwahlvorstands bekannt.
2Die Bekanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
3Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses Zeitraums.
4In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:
5
(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Hauptwahlvorstand unverzüglich eine Kopie der Wählerliste und teilt ihm die Zahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit.
(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste dem Hauptwahlvorstand unverzüglich mit.
(1) 1Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Einspruch eingelegt werden.
2Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden.
3Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste können nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.
(2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu entscheiden.
2Ist ein Einspruch begründet, so wird die Wählerliste berichtigt.
3Der Betriebswahlvorstand teilt die Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mit.
(1) 1Sind in den Konzernunternehmen in der Regel insgesamt nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmer beschäftigt, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach Übersendung der Wählerlisten eine Bekanntmachung.
2Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) 1Sind in den Konzernunternehmen in der Regel insgesamt mehr als 8.000 Arbeitnehmer beschäftigt, so erlässt der Hauptwahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung.
2Sie muss folgende Angaben enthalten:
3
(3) 1Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Bekanntmachung in den Betrieben zu erfolgen hat.
2Die Bekanntmachung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt bis zu der Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach § 32 oder § 51. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses Zeitraums.
(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(1) 1Sind in den Konzernunternehmen in der Regel insgesamt nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmer beschäftigt, so kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte erfolgen soll, gestellt werden.
2Wenn die in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.
(2) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel insgesamt mehr als 8.000 Arbeitnehmer beschäftigt, so kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt auch, wenn die in § 11 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) 1Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 11 bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand einzureichen.
2Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.
(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.
(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden schriftlich mit.
(1) 1Liegt ein gültiger Antrag nach § 12 vor, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben.
2Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abstimmungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(2) 1Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
2
(3) 1Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstimmungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist.
2Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:
3
(4) 1Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.
2§ 11 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen.
2Soll die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das vorgedruckte "Ja", andernfalls das vorgedruckte "Nein" anzukreuzen.
3Die Stimmzettel für die Abstimmung müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.
(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
(1) 1Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen.
2Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.
(2) Während der Abstimmung müssen mindestens zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands und eines Wahlhelfers.
(3) 1Die abstimmende Person kennzeichnet ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist.
2Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.
(4) 1Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit.
2Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
3Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen.
4Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler.
(5) 1Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.
2Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
(1) 1Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf ihr Verlangen
(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die abstimmende Person
(2) 1Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.
3Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.
(3) 1Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
2Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind.
(3) 1Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
2Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.
(4) (weggefallen)
(1) 1Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
2
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.
1Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest:
2
1Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen.
2Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.
(1) 1Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 11 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
2Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und § 11 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.
(3) 1Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist.
2Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden Angaben:
3
(4) 1Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntmachung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt.
2Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.
(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(1) 1Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen.
2Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Zeitpunkt beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen.
(3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.
(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist
(5) 1In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb aufzuführen.
2Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
(6) 1Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bestimmt werden.
2Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Hauptwahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Hauptwahlvorstands entgegenzunehmen.
3Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt worden, so wird der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.
(7) 1Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag.
2Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Hauptwahlvorstands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.
(8) 1Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
2Ist sein Name mit seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des Hauptwahlvorstands innerhalb einer Woche zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält.
3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreter von Gewerkschaften sind, können die Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, die in Konzernunternehmen vertreten sind.
(2) 1Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein.
2§ 24 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
3Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Vertreter von Gewerkschaften.
(3) 1§ 24 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
2Der in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als Vorschlagsvertreter.
3Die Gewerkschaft kann einen anderen als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Beauftragten als Vorschlagsvertreter benennen.
(1) 1In jedem Wahlvorschlag kann für jeden Bewerber ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden.
2Für jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
3Ein Bewerber kann nicht sowohl als Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden.
4§ 24 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb neben dem Bewerber aufzuführen, für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird.
2In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird.
3§ 24 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Hauptwahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
(2) 1Der Hauptwahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname des an erster Stelle benannten Bewerbers.
2Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
(2) Wahlvorschläge,
(1) 1Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest.
2Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Hauptwahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der Wahlgang nicht stattfindet.
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Hauptwahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).
(2) 1Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den Betrieben bekannt zu machen.
2Der Hauptwahlvorstand übersendet die gültigen Wahlvorschläge den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den Betrieben bekannt zu machen sind.
3Jeder Betriebswahlvorstand macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, bekannt; § 23 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.
(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.
(1) 1Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben.
2Es muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) 1Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den Betrieben bekannt zu machen ist.
2Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben:
3
(1) 1Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben.
2Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
3Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 24 Abs. 4.
(2) 1Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
2Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann.
3Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
4Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.
(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.
(4) 1Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
2Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.
(5) Ungültig sind Stimmzettel,
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
(3) 1Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
2Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.
(4) (weggefallen)
(1) 1Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
2
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Wahlniederschrift.
(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.
(1) 1Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgendem Verfahren:
2Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.
3Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
4Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
5Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen.
6Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.
(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
(1) 1Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber abgeben.
2Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.
3Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(2) 1Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind.
2Ist zusammen mit einem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber der Wähler ankreuzen kann.
4§ 33 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) 1Der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen.
2Es dürfen nicht mehr Bewerber angekreuzt werden, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
3§ 33 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) 1Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.
2Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
3Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
(3) (weggefallen)
1Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
2
1Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen.
2Es werden so viele Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(1) 1Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler
(2) 1Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.
3Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.
(3) 1Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
2Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 36 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 40 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.
(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(1) 1Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
2
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
(1) 1Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen.
2Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl teilgenommen haben, und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes durch die Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
1Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind.
2Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
1Nehmen die Arbeitnehmer eines abhängigen Konzernunternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer herrschender Unternehmen teil und beginnen die Amtszeiten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, so können die Betriebswahlvorstände des abhängigen Unternehmens beschließen, dass in diesem Unternehmen für die Teilnahme an den Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der herrschenden Unternehmen, sofern diese durch Delegierte zu wählen sind, Delegierte nur einmal gewählt werden (Delegierte mit Mehrfachmandat).
2Der Beschluss kann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst werden.
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nicht statt, soweit nach § 46 Satz 1 für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder eines anderen Unternehmens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden.
(2) 1Der Betriebswahlvorstand des in § 46 Satz 1 bezeichneten abhängigen Unternehmens erlässt hierüber eine Bekanntmachung.
2Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, so erlässt der Hauptwahlvorstand die Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebswahlvorständen.
3§ 23 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
(1) 1Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so teilt der Hauptwahlvorstand dies den Betriebswahlvorständen mit.
2In der Mitteilung bestimmt der Hauptwahlvorstand den Zeitpunkt, bis zu dem ihm jeder Betriebswahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Delegierten mitzuteilen hat.
(2) Jeder Hauptwahlvorstand errechnet anhand der ihm von den Betriebswahlvorständen zugesandten Wählerlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem Betrieb zu wählenden Delegierten.
(3) 1Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu wählenden Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtigten des Betriebs durch 90 geteilt.
2Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.
(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 in einem Betrieb mehr als
(1) Entfällt nach § 48 auf die Arbeitnehmer eines Betriebs kein Delegierter, so streicht der Hauptwahlvorstand diese Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der Wählerliste des Betriebs.
(2) 1Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob die nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu streichenden Arbeitnehmer für die Wahl der Delegierten nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs des Unternehmens gelten.
2Der Hauptwahlvorstand nimmt diese Arbeitnehmer in die ihm vorliegende Kopie der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen Arbeitnehmer sie für die Wahl der Delegierten gelten.
3Nach der Zuordnung ist die Zahl der Delegierten der betroffenen Betriebe neu zu errechnen (§ 48).
(1) 1Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Betriebswahlvorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl der Delegierten (§ 48) oder, falls eine Zuordnung (§ 49 Abs. 2) zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unverzüglich nach der Feststellung über diese Zuordnung mit:
2
(2) 1Der Hauptwahlvorstand übersendet dem Betriebswahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen sind, unverzüglich eine Kopie seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten zugeordnet sind.
2Der Betriebswahlvorstand des Betriebs, aus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen sind, und der Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten zugeordnet sind, machen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten (§ 51).
1Unverzüglich nach Eingang der in § 50 bezeichneten Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten.
2Es muss folgende Angaben enthalten:
3
(1) 1Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberechtigten des Betriebs Wahlvorschläge machen.
2Jeder Wahlvorschlag für Delegierte muss von einem Zwanzigstel oder 50 der Wahlberechtigten des Betriebs unterzeichnet sein.
3Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen.
4Die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Delegierten.
(2) 1In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen.
2Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
(3) 1Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden.
2Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entgegenzunehmen.
3Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt worden, so wird der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.
(4) 1Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag.
2Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.
(5) 1Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
2Ist sein Name mit seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält.
3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
(2) 1Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname des an erster Stelle benannten Bewerbers.
2Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
(2) Wahlvorschläge,
(1) 1Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest.
2Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass die Wahl von Delegierten insoweit nicht stattfindet.
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(1) 1Sind mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 52 Abs. 1 Satz 3, § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).
2Die Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) 1Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten.
2Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass so viele der darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte zu wählen sind.
(1) 1Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben.
2Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(2) 1Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
2Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann.
3Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(3) 1Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
2Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
(3) 1Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
2Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.
(4) (weggefallen)
(1) 1Die den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.
2Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
3Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Delegierte zu wählen sind.
4Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen.
5Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.
(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
(1) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten Bewerber in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte zu wählen sind.
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Delegierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.
(1) 1Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), sowie Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach § 49 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler
(2) 1Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.
3Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.
(3) 1Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
2Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
(1) 1Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
2
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(2) 1Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.
2Haben die Delegierten nach § 46 ein Mehrfachmandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzugeben.
Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 10a des Gesetzes).
(1) 1Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenversammlung).
2Sie wird vom Hauptwahlvorstand geleitet.
(2) 1Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag der Delegiertenversammlung.
2Sie soll spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Betriebswahlvorstände dem Hauptwahlvorstand nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten mitzuteilen hatten.
3Sind in den Konzernunternehmen im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt worden (§ 47 Abs. 1), so soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.
(1) 1Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf.
2§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermerken, wie viele Stimmen er hat.
(3) 1Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen.
2Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten.
3Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden.
(2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Hauptwahlvorstand unverzüglich.
2Ist ein Einspruch begründet, so berichtigt der Hauptwahlvorstand die Delegiertenliste.
3Der Hauptwahlvorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.
(3) 1Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Hauptwahlvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.
2Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
(1) 1Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit:
2
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen, den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten
(4) 1Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit.
2Stellt ein Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Hauptwahlvorstand mit.
(1) 1Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben.
2Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
3Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab.
4Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 24 Abs. 4.
(2) 1Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
2Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann.
3Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge, wenn Wahlumschläge verwendet werden.
4Die Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.
(3) 1Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
2Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu vermerken.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
(5) Der Hauptwahlvorstand kann beschließen, § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlägen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn das vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung ungefaltete Stimmzettel erfordert.
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
(3) 1Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
2Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
(4) (weggefallen)
(1) 1Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.
2Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
3Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
4Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen.
5Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.
(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
(4) (weggefallen)
(1) 1Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber abgeben.
2Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.
3Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
4Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab.
(2) 1Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind.
2Ist zusammen mit dem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das Ersatzmitglied auf dem Stimmzettel neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber der Delegierte ankreuzen kann.
4§ 70 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) 1Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen.
2Er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind.
3§ 70 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
(5) § 70 Abs. 5 findet Anwendung.
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) 1Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.
2§ 71 Abs. 3 ist anzuwenden.
3Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
(3) (weggefallen)
1Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 72 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 75 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nicht unwirksam ist.
(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(1) 1Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
2
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt.
(2) 1Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen.
2Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 bis 3 zusätzlich
1Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem herrschenden Unternehmen.
2Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
(1) 1Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 10n Absatz 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen.
2Besteht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, beim Betriebsrat des herrschenden Unternehmens einzureichen.
3Besteht in diesem Unternehmen kein Betriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen Konzernunternehmens einzureichen, in dem ein Betriebsrat besteht, oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.
(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.
(3) 1Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind die §§ 2 bis 6 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung des Hauptwahlvorstands nach § 5 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.
2Dem Hauptwahlvorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.
1Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind.
2Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.
(1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.
(2) 1Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden und den Betriebswahlvorständen schriftlich mit.
2Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte gewählt worden ist.
(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.
(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.
(1) 1Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.
2Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(2) 1Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
2
(3) 1In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt.
2Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden.
(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend anzuwenden.
1Der Hauptwahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf.
2§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 4, § 67 Abs. 2 und 3 und § 68 sind entsprechend anzuwenden.
(1) 1Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung) ab.
2Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden.
(2) 1Der Hauptwahlvorstand beruft die Delegierten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
2Die Mitteilung nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.
(3) 1Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
2
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die §§ 15, 19, 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 71, 77 und 84 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.
(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf 50 Wochen verlängert.
(2) In der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung ist gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, die in Seebetrieben (§ 10i Absatz 1 des Gesetzes) beschäftigt sind.
(3) 1Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht bestellt.
2Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.
(4) 1Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, übersendet der Hauptwahlvorstand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen sind.
2Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu machen.
3Der erste und der letzte Tag der Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu vermerken.
(5) 1Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung.
2Ihre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen.
3Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmittel ermöglicht werden.
4Außerdem übersendet der Hauptwahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist.
5Dieser Betriebswahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 7 bezeichnete Wählerliste.
(6) 1In Seebetrieben ist § 8 Abs. 2 nicht anzuwenden.
2Der Hauptwahlvorstand versendet im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung.
3Sie muss folgende Angaben enthalten:
4
(7) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann im Seebetrieb
1Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht (§ 10i Absatz 3 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 11 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen.
2Die §§ 11 bis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.
(1) 1Die Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
2
(2) Die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und in § 24 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf 13 Wochen verlängert.
(3) § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist in Seebetrieben nicht anzuwenden; § 23 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 90 Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) 1Die in § 30 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei Wochen verlängert.
2Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern.
3Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge in Seebetrieben gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 90 Abs. 4 ist anzuwenden.
(1) 1Das Wahlausschreiben nach § 32 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
2
(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in Seebetrieben ist § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 23 Abs. 5 und § 90 Abs. 4 sind anzuwenden.
(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab.
(2) 1Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 30 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Hauptwahlvorstand
(1) 1In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt.
2Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.
(2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.
(1) 1Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe.
2Es muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) § 23 Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 90 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
(1) 1Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab.
2Die §§ 41 und 42 sind entsprechend anzuwenden; abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 muss der Freiumschlag die Anschrift des Hauptwahlvorstands tragen.
(2) 1Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 30 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Hauptwahlvorstand jedem Schiff die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erforderlichen Unterlagen; § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
2Die Wahlbriefe müssen bis zum Ablauf des Tages vor der Delegiertenversammlung dem Hauptwahlvorstand vorliegen.
(3) 1Abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 2 soll die Delegiertenversammlung sechs Wochen nach der Versendung der zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen stattfinden.
2Ist zu besorgen, dass diese Zeit für eine ordnungsgemäße Stimmabgabe der Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand sie auf höchstens zehn Wochen verlängern.
(4) 1Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den Wahlvorgang (§§ 70 und 73) sind auf die Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
2
(5) 1Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen (§§ 71 und 74) sind auf die Arbeitnehmer der Seebetriebe mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
2
(1) 1Für die Wahlniederschrift ist § 76 nicht anzuwenden.
2Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
3
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
(1) 1Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet.
2Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.
3Abweichend von § 79 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 4 und 5 Abs. 2 nicht anzuwenden.
4In einem Seebetrieb ist § 90 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt zu machen sind, ist § 90 Abs. 4 anzuwenden.
(1) Die in § 83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 83 muss für Seebetriebe auch die in § 93 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3) § 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
1Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab.
2§ 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
(2) Gleichzeitig mit der in § 85 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; § 83 Abs. 3 und § 90 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die in § 86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert.
2§ 97 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.
1Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für Seebetriebe.
2§ 83 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
1Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab.
2§ 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
3§ 14 Abs. 2 und die §§ 17, 18 und 87 sind auf die Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
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Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.
(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 1 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen.
(2) 1Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.
2In jedem Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 7 bis 10 sind anzuwenden.
(3) 1Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 soll der Hauptwahlvorstand die in den §§ 11 und 23 bezeichneten Bekanntmachungen 22 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen.
2Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 46 Wochen.
1Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
2Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.