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MontanMitbestGErgGWO 2005
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Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz – MontanMitbestGErgGWO 2005
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§ 28 Ungültige Wahlvorschläge
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(1)
Ungültig sind Wahlvorschläge,
1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
2.
auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;
3.
die nicht die in
§ 23
Absatz 1
Satz 2
Nummer 10
und
11
bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten;
4.
der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
5.
der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.
(2)
Wahlvorschläge,
1.
in denen die Bewerber nicht in der in
§ 24
Abs. 5
Satz 1
bestimmten Weise bezeichnet sind;
2.
denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach
§ 24
Abs. 5
Satz 2
nicht beigefügt sind;
3.
die infolge von Streichungen gemäß
§ 24
Abs. 7
nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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