(1) 1Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
2Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 3 Mitglieder des Hauptwahlvorstands bestellen, können die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
3Der Hauptwahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
4Mitglieder des Hauptwahlvorstands können nur Wahlberechtigte von Konzernunternehmen sein.
(2) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(3) 1Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Hauptwahlvorstands.
2Besteht kein Konzernbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands