(1) 1Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
2Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
3Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
4Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein.
(2) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(3) 1Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebswahlvorstands.
2Besteht kein Betriebsrat, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4) 1Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvorstand gebildet, so beauftragt der Hauptwahlvorstand für diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen Betriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebswahlvorstands.
2Der beauftragte Betriebswahlvorstand kann beschließen, dass in dem Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand gebildet worden ist, die Stimmabgabe bei den in den Kapiteln 1 und 2 bezeichneten Abstimmungen und Wahlen schriftlich erfolgt.
3Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahlberechtigten dieses Betriebs die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne dass es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 13 und 32 bezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben zu ergänzen:
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