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Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz – MontanMitbestGErgGWO 2005

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Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 10a des Gesetzes).

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25