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Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz – MontanMitbestGErgGWO 2005

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(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nicht statt, soweit nach § 46 Satz 1 für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder eines anderen Unternehmens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden.

(2) 1Der Betriebswahlvorstand des in § 46 Satz 1 bezeichneten abhängigen Unternehmens erlässt hierüber eine Bekanntmachung.
2Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, so erlässt der Hauptwahlvorstand die Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebswahlvorständen.
3§ 23 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25