1Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab.
2§ 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
3§ 14 Abs. 2 und die §§ 17, 18 und 87 sind auf die Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
- 1.
An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
- 2.
1Die Stimmzettel dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.
- 3.
1Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.
- 4.
1Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
2Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
3Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
- 5.
1Für die Abstimmungsniederschrift ist § 98 Satz 2 Nr. 1 und 2, 4, 5 und 7 entsprechend anzuwenden.