1Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für Seebetriebe. 2§ 83 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311