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Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz – MontanMitbestGErgGWO 2005

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1Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht (§ 10i Absatz 3 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 11 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen.
2Die §§ 11 bis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25