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Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung – KVBG

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1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben.
2§ 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25