1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. 2§ 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283