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Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung – KVBG

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(1) 1Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem jeweiligen Gebotstermin zulässig.
2Maßgeblich ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur.
3Die Rücknahme muss durch eine unbedingte und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.
4Die Rücknahmeerklärung bedarf der Schriftform.

(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden, gebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25