(1) 1Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abgeben und hierbei jeweils die folgenden Angaben machen:
2
(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss stets der gesamten Nettonennleistung der Steinkohleanlage entsprechen.
(3) 1Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 beizufügen.
2Gibt ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(4) 1Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugehen.
2Nicht fristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberücksichtigt.
3Gebote müssen den Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben gemacht hat.
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)