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Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung – KVBG

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1Die Bundesregierung überprüft im Rahmen der umfassenden Überprüfung zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 und zum 15. August 2032 nach § 54 auch, ob die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung nach dem Jahr 2030 jeweils drei Jahre vorgezogen und damit das Abschlussdatum 31. Dezember 2035 erreicht werden kann.
2Soweit das Abschlussdatum nach Satz 1 vorgezogen wird, ist das Zielniveau in § 4 entsprechend anzupassen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25