(1) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung) jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 sowie, beginnend am 1. Juli 2024 und endend spätestens am 1. Juli 2037, jährlich zum 1. Juli.
2Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bundesnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen,
(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder deren Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen unverzüglich mitteilen.
(3) 1Für die Aktualisierung der Reihung nach Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei ihr eingegangen sind.
2Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 die jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich; dabei berücksichtigt sie Informationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung.
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)