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Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung – KVBG

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Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25