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Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung – KVBG

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1§ 20 Absatz 3 ist nicht auf Steinkohle-Kleinanlagen anzuwenden.
2Für Steinkohle-Kleinanlagen darf abweichend von § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung frühestens zum Zieldatum 2030 angeordnet werden.
3Für das Zieldatum 2030 wird nur den Steinkohle-Kleinanlagen die gesetzliche Reduzierung angeordnet, die notwendig sind, um das Zielniveau 2030 für die Steinkohle zu erreichen.
4Bis zum Zieldatum 2029 werden Steinkohle-Kleinanlagen in der Reihung nach den §§ 28, 29 und 32 geführt, aber im Anordnungsverfahren nach § 33 nicht berücksichtigt.
5Bei der gesetzlichen Reduzierung für die Zieldaten 2031 bis 2038 werden die Steinkohle-Kleinanlagen wie Steinkohleanlagen behandelt.

(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25