1Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Erteilung eines Zuschlags für die jeweilige Steinkohleanlage.
2Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen.
3Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)