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Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts – IntFamRVG

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Abweichend von Artikel 26 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt.

Neugefasst durch Bek. v. 15.1.2024 I Nr. 19
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25