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Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts – IntFamRVG

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1§ 575 Absatz 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
2Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 15.1.2024 I Nr. 19
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25