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Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts – IntFamRVG

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Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 treffen.

Neugefasst durch Bek. v. 15.1.2024 I Nr. 19
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25