Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
Neugefasst durch Bek. v. 30.11.2015 I 2146;
geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2022 I 1982; 2023 I Nr. 216