print

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG

arrow_left arrow_right

(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten.

(2) 1Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
2Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

Neugefasst durch Bek. v. 30.11.2015 I 2146;
geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2022 I 1982; 2023 I Nr. 216
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26