(1) 1Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
2§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer