(1) Zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit
(2) 1Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus.
2Sie wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten erteilt.
3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 wird sie für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt und kann einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist.
4Die Verlängerung nach Absatz 1 über diese Zeiträume hinaus ist ausgeschlossen.