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Aufenthaltsgesetz – AufenthG

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1Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften.
2Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei.

3Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26