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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – AufenthG

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(1) 1Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind.
2Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer

1.
sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
2.
dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

(2) 1Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
2

1.
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
2.
Tag, Ort und Staat der Geburt,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
letzte Anschrift im Inland,
5.
Datum und Zielstaat der Ausreise sowie
6.
zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.

Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.10.2025 I Nr. 256
Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25