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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen – ArbnErfG

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(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25