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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen – ArbnErfG

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1In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden.
2Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25