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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen – ArbnErfG

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(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.

(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25