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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen – ArbnErfG

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Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25