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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen – ArbnErfG

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(1) 1Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag.
2Der Antrag soll in zwei Stücken eingereicht werden.
3Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten.

(2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25