print

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen – ArbnErfG

arrow_left arrow_right

1Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden.
2Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26