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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten – StBAPO

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(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Einführung, der Ausbildung, des Studiengangs, der Einweisung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Koordinierungsausschuss gebildet.

(2) 1Dem Koordinierungsausschuss gehören die folgenden Mitglieder an:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und
2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder obersten Landesbehörde.

(3) Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.

Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26