(1) 1Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl der Zwischenprüfung fest.
2Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest.
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)