(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurteilungsblatts nach dem Muster der Anlage 7.
(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte
(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Laufbahnprüfung fest.
(+++ § 43: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)