Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung – StBAPO

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(1) 1Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
Notenpunktzahl Note Notendefinition
ab 96,00 15 sehr gut
(1)
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
ab 91,00 14
ab 87,00 13 gut
(2)
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
ab 82,00 12
ab 78,00 11
ab 73,00 10 befriedigend
(3)
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
ab 68,00 9
ab 64,00 8
ab 59,00 7 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
ab 54,00 6
ab 50,00 5
ab 40,00 4 mangelhaft
(5)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ab 30,00 3
ab 25,00 2
ab 20,00 1 ungenügend
(6)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
unter 20,00 0

(2) 1Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
2Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) 1Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet.
2Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
3Diese werden folgenden Noten zugeordnet:

Durchschnittsnotenpunktzahl Note
13,50 bis 15,00 sehr gut
11,00 bis 13,49 gut
8,00 bis 10,99 befriedigend
5,00 bis 7,99 ausreichend
2,00 bis 4,99 mangelhaft
0,00 bis 1,99 ungenügend

(4) 1Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:

Endnotenpunktzahl Prüfungsgesamtnote
540 bis 600 sehr gut
440 bis 539,99 gut
320 bis 439,99 befriedigend
200 bis 319,99 ausreichend
80 bis 199,99 mangelhaft
0,00 bis 79,99 ungenügend

(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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