Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung – StBAPO

arrow_left arrow_right

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1953 - 1954)

Der Prüfungsausschuss      
 
bei  
 
Herrn/Frau
 
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
         

über
die Amtsleitung des Finanzamtes
 
   

                 
   I.  Leistungen bis zur Zwischenprüfung  
    Durchschnittsnotenpunktzahl aus Anlage 12     (1)      
    Durchschnittsnotenpunktzahl x 10         (A)  
          (1) x 10  
   II.  Prüfungsfach  Notenpunktzahl  
                 
    Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht)
           
    Steuern vom Einkommen und Ertrag            
    Umsatzsteuer            
    Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen            
    Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht            
     Summe der Notenpunktzahlen            
     Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
    (2)      
     Durchschnittsnotenpunktzahl x 30         (B)  
          (2) x 30  
   Endnotenpunktzahl            
             
        A + B    
   Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4 StBAPO):
Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO)
           
                 

 Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden):
Sie haben die Zwischenprüfung bestanden.
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden.
Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl von ______ und die Prüfungsgesamtnote ______ (§ 65 Absatz 2 und 4 StBAPO).

 Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Sie haben nur in ______ Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

 Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Prüfung):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Sie haben in der Zwischenprüfung nicht die geforderte Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht (§ 65 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

 Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endnotenpunktzahl):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl nach § 65 Absatz 2 StBAPO von ______. Die von Ihnen erreichte Endnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Endnotenpunktzahl von mindestens 200 (§ 65 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

     
  Ort, Datum  
     
   Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
 
     
  Unterschrift  

[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

Redaktionelle Anmerkungen

Textvorschlag B Satz 3, Textvorschlag C Satz 3 und Textvorschlag D Satz 5 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)

Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print