Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung – StBAPO

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1955 - 1956)

Der Prüfungsausschuss      
 
bei  
 
Herrn/Frau
 
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
 
über
die Amtsleitung
des Finanzamtes
 
         

Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Ihre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden:

       
  Prüfungsfach Notenpunktzahl  
  Abgabenrecht    
  Steuern vom Einkommen und Ertrag    
  Umsatzsteuer    
  Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung    
  Besteuerung der Gesellschaften    
  Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.
 geprüft worden.
   
   Summe der Notenpunktzahlen    
   Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)    
   Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)    
       

 Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 71 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

 Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 71 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

 Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Ihre Leistungen im Grundstudium sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______ und im Hauptstudium mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______ bewertet worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl ______ und der Note ______ bewertet. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich daraus eine Zulassungsnotenpunktzahl von ______ (§ 71 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 170 (§ 71 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

     
  Ort, Datum  
     
   Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
 
     
  Unterschrift  

[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

Redaktionelle Anmerkungen

Textvorschlag A Satz 3, Textvorschlag B Satz 3 und Textvorschlag C Satz 6 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)

Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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