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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten – StBAPO

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(1) Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst

1.
eine fachtheoretische Ausbildung von acht Monaten Dauer und
2.
eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten Dauer.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung ist in zwei Ausbildungsteilabschnitte aufgeteilt.
2Der erste Ausbildungsteilabschnitt dauert drei Monate.
3Er soll möglichst bald nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst beginnen.
4Der zweite Ausbildungsteilabschnitt dauert fünf Monate.
5Er kann geteilt werden, wobei drei Monate der Laufbahnprüfung unmittelbar vorangehen sollen.

(3) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und der Ausbildungsteilabschnitte kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.

(4) Die Beamtin oder der Beamte legt zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahnprüfung ab.

(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)

Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25