(1) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten unter Verwendung der Muster der Anlagen 12 bis 14. Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet.
(2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus
(3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Achtel der Summe aus
(4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(+++ § 58: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)