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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten – StBAPO

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1Während des Studiums ist der Anspruch auf Erholungsurlaub anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen.
2Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.

(+++ § 50: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25