Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung – StBAPO

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(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.

(2) 1Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, dem Schwerpunktthema und Fallstudien.
2Wahlfächer können angeboten werden.

(3) 1Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten.
2Lehrveranstaltungen zum Schwerpunktthema sind stets fächerübergreifend zu gestalten.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 52: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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